Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Drucktechnik Weik
Inh. Carina Weik
Eutingerstr. 7
75175 Pforzheim
Stand: 01.08.2024
Geltungsbereich
1. Wir, die Drucktechnik Weik, legen Wert auf eine geordnete und freundschaftliche Beziehung zu unseren Partnern (Auftraggeber, Kunden, Lieferanten ).
Daher liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sämtlichen, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen unseres Unternehmens zugrunde.
Entgegen stehende oder abweichende Bedingungen des Partners erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten diese ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sofern der Partner nicht zu o.g. Personenkreis gehrt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Allgemeine Bestimmungen
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung bzw. deren Ausführung verbindlich.
4. Die in Prospekten, Katalogen, Schriftstücken enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Unsere Angaben entbinden den Partner nicht davon, die Eignung für den vorgesehenen
Anwendungsbereich jeweils zu prüfen. Technische Änderungen behalten wir uns jederzeit ohne Ankündigung vor.
Jede Haftung in Verbindung mit anwendungstechnischer Beratung wird ausgeschlossen.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung bzw. Ausführung gebunden, längstens jedoch 2 Monate.
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die Annahme des Vertrags innerhalb dieser Frist bestätigen oder die Ware bei Auslieferung vorbehaltlos angenommen wird.
6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-,
Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete,
unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu
erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 3 Monate
vor der Lieferung angekündigt hat.
8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Wir behalten uns jederzeit vor, Teile (max. die Gesamtmenge) vorzufertigen. Hierfür sind keine technischen Änderungen mehr möglich.
Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht
sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
Vertraulichkeit
9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält,
nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber
Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Sämtliche von uns erstellten Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und unterliegen dem Schutzrecht nach DIN16016.
Sie dürfen, insbesondere zur Ausschreibung, ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei Angeboten sichert uns der Lieferant zu, die technische und kaufmännische Machbarkeit ausreichend überprüft zu haben. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
10. Die Verpflichtung gilt nicht fr Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren,
ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung,
bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners. Für sämtliche von uns erstellten bzw. bearbeiteten Unterlagen gilt das Schutzrecht nach DIN16016, alle Rechte für eventuelle Patent- , Gebrauchs- oder Geschmacksmuster Erteilungen behalten wir uns vor.
Muster und Fertigungsmittel
12. Herstellungskosten fr Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel
werden von uns getragen.
14. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz.
Einmalkosten, z.B. zur Erstellung von Fertigungsmitteln, sind grundsätzlich als anteilig zu verstehen. Die Kostenanteile umfassen nicht die konstruktive und geistige Leistung bzw. Entwicklungsarbeit. Der Partner ist berechtigt, die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
Die Entscheidung, welche Art von Fertigungsmitteln zur Realisierung eingesetzt werden, liegt bei uns. Der Partner sichert uns eine sorgfältige Prüfung zu,
dass bei seinen Vorgaben Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von derartigen Ansprüchen frei.
16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich 3 Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung
erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
17. Muster sind als Funktionsmuster bzw. Prototypen zur Erstmuster Freigabe zu verstehen.
Preise
18. Unsere Preise verstehen sich in EURO, ausschließlich Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie Sonderleistungen (z.B. Zölle und Verbringung ins Ausland) werden je nach Aufwand berechnet.
Der Mindest-Auftragswert beträgt netto 35.—EUR. Darunter erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 25.—EUR. Sofern nicht anders vereinbart sind die
Preise fest bei vorgesehener Lieferung innerhalb 12 Wochen. Angebote sind stets freibleibend.
Zahlungsbedingungen
19. Alle Rechnungen sind, sofern nichts gegenteiliges vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum kosten- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Lohnarbeiten sind sofort netto fällig. Andere Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber angenommen. Ungerechtfertigte Skonto- und sonstige Abzüge werden nachgefordert. Wir sind berechtigt ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von Zahlung Zug-um-Zug abhängig zu machen und behalten uns vor,
jederzeit per Nachnahme oder Vorauskasse zu liefern.
20. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten,
es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nachweislich kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder
unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
21. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
Kommt der Partner bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als 10 Tagen in Rückstand, so wird der gesamte dann noch offene Restbetrag zur sofortigen
Zahlung fällig.
23. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und
für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
24. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten
hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
Lieferung
25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend fr die Abgabe des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die völlige technische und kaufmännische Klarheit, zudem der Zeitpunkt des Eingangs der Beistellteile. Maßgebend fr die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
26. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 55 vorliegen. Genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden von uns ausdrücklich als “verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt.
27. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Bestellmengen, die nicht über- bzw. unterschritten
werden dürfen, müssen uns spätestens bei Auftragserteilung bekannt gemacht werden. Eine entsprechende Korrektur des Verkaufspreises behalten wir uns
vor. Abweichungen des bestellten oder gelieferten Artikels von der Bestellung bleiben im Rahmen des Technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten, insbesondere im Hinblick auf Ausführung und Material.
28. Innerhalb einer Toleranz von 10 %, mindestens jedoch 1 Stück der Gesamtauftragsmenge, sind bei Kundensonderartikeln fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Bei Sonderanfertigungen bzw. Lohnarbeiten an beigestellten Teilen behalten wir uns entsprechenden prozessbedingten Schwund (z.B. für Einrichteteile) vor. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss
und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung. Fr fehlende Teile wird nur dann Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung
durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für fehlende Teile auf uns übergegangen ist.
Versand und Gefahrübergang
29. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder
auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. Bleibt der Partner mit der Erfüllung seiner Pflichten auf Abnahme und Zahlung länger als 14 Tage im Verzug, so können wir wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllen geltend machen.
30. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
31. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder
Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Lieferverzug
32. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner davon in Kenntnis setzen, ihm die
Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
33. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 54 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
34. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
35. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
36. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
37. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahmeberechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
38. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
39. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets fr uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehrenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache
als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehrt. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Fr die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie fr die Vorbehaltsware.
40. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch fr Beeinträchtigungen sonstiger Art.
41. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Sachmängel
42. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung fr den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem Ziffer 31.
43. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, bliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. klimatische Einflüsse entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer
und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert
oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Das zur Bearbeitung beigestellte Material muss von die Oberflächenbehandlung störenden Substanzen frei und technologisch für die vorgesehene Behandlung geeignet sein. Wir übernehmen keine Gewähr für bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde sowie optische Eigenschaften, es sei denn es handelt sich um ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Beistellteile sowie sonstige Zulieferungen (z.B. Datenträger, Zeichnungen…) durch den Auftraggeber oder einen durch ihn eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist nur dann befugt, gelieferte Ware an uns zurückzusenden, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben. Liegt ein Verschulden des Auftraggebers vor (Falsch- /Doppelbestellung…) so sind wir berechtigt, die vertragsbedingten Kosten in Rechnung zu stellen.
44. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer blichen Verwendungsweise fr ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Der Partner hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
45. Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können prozessbedingte Farbtonabweichungen gegenüber der Vorlage nicht beanstandet werden. Diesbezügliche Anforderungen
(z.B. verschärfte Farbtonfreigaben) müssen jeweils ausdrücklich vereinbart werden.
46. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
47. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden;
wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
48. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen
wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
49. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner, dass eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Sonstige Ansprüche, Haftung
50. Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht fr entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. Bei Lohnarbeiten haften wir maximal in Höhe des Werts unserer eigenen Leistung an der Lieferung.
51. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
52. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
53. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
54. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt
55. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
56. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
57. Fr alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
58. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
Exportkontrolle
59. In Anerkennung der amerikanischen und sonst anwendbaren (insbesondere deutschen) Exportkontrollgesetzgebung verpflichtet sich der Auftraggeber, vor dem Export von Produkten oder Technischen Informationen, die er von uns erhalten hat, sämtliche erforderliche Exportlizenzen oder andere Dokumente auf seine Kosten einzuholen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Lizenzen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren oder reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben sofern dieses gegen amerikanisches oder sonstige (insbesondere deutsche) Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Empfänger dieser Produkte oder technischen Informationen über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Der Auftraggeber wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die fr seine Verwendung der Produkte erforderlich sind. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen.
Unsere Mission: Alles aus einer Hand – höchste Qualität, exzellenter Service und Flexibilität durch In-House-Produktion für individuelle Drucklösungen.
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